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Bei einem Wechsel des Eigentumsverhältnisses (z. B. Verkauf oder Schenkung) sollte die Gemeindeverwaltung zeitnah informiert werden, um den Wasserzins vom Alt-Eigentümer auf den Neu-Eigentümer umzustellen.
Im Gegensatz zum Grundsteuerwechsel, läuft die Umschreibung des Wasserzinses nicht automatisch.
Hier sind Verkäufer sowie Käufer selbst verpflichtet, eine Änderung schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
Angaben, die bei der Ummeldung nicht vergessen werden dürfen:
Eine verspätete Ummeldung kann vor allem für den Alt-Eigentümer teuer werden, denn bis zum Stichtag der Ummeldung wird mit ihm abgerechnet. Erteilte Einzugsermächtigungen sind weiterhin gültig, die entsprechenden Beträge werden also wie bisher vom Konto abgebucht.
Zur genauen Wasserzins-Abrechnung ist daher eine zeitnahe Ummeldung empfehlenswert.
Eigentümerwechsel in den Monaten November und Dezember, während der Zählermelde- und Abrechnungsphase, sind systemtechnisch nicht möglich und können erst zum 01.01. eines Jahres umgestellt werden.
Ein entsprechendes Melde-Formular steht auf unserer Homepage zur Verfügung.
Für Meldungen oder bei Fragen steht Frau Giehl unter 07959 9105-31 gerne zur Verfügung.